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für Ihr Interesse

EU Bio und Bio AHVV Siegel

Zertifizierung
EU-Bio und
Bio-AHVV

Bio-Produkte mit Zertifizierung – das müssen Sie wissen

Ihr Einstieg in die Bio-Welt

Wenn Sie ökologisch wirtschaften oder Bio-Produkte vermarkten möchten, führt kein Weg an ihr vorbei:
Die EU-Bio-Verordnung (EG) Nr. 2018/848 legt seit Januar 2022 einheitlich für ganz Europa fest, wie biologische Erzeugung, Verarbeitung und Kennzeichnung ablaufen müssen.

Sie schützt die Begriffe „Bio“ und „Öko“, die rechtlich gleichgestellt und nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt sind – und schafft damit Vertrauen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Für wen gilt das?

Die Verordnung betrifft alle, die Bio-Produkte erzeugen, verarbeiten oder in den Handel bringen – zum Beispiel:

  • landwirtschaftliche Betriebe
  • Gärtnereien, Pilzerzeugung, Imkerei, Teichwirtschaft
  • Wildsammlung und Kräuterverarbeitung
  • Verarbeitung (Lebens- und Futtermittel),
  • Handel, Lagerung und Import

Unabhängig von Betriebsgröße oder Absatzweg: Wer Bio draufschreibt, muss Bio drin haben. Die Teilnahme am Kontrollverfahren ist gesetzlich vorgeschrieben.

Tipp:

Viele Förder­programme zur Umstellung auf Bio setzen eine gültige Zertifizierung voraus.

In welcher Branche möchten Sie Ihren Betrieb zertifizieren lassen?

Was ist vorgeschrieben?

Die EU-Bio-Verordnung gibt den Rahmen für eine nachhaltige, tiergerechte und umweltfreundliche Wirtschaftsweise vor.

Das bedeutet konkret:

Im Pflanzenbau

  • Förderung der natürlichen Bodenfruchtbarkeit
  • vielseitige Fruchtfolgen mit Leguminosen
  • keine synthetischen Pestizide oder leicht löslichen Mineraldünger
  • Verzicht auf Herbizide
  • bevorzugt ökologisches Saat- und Pflanzgut
  • Produktion im gewachsenen Boden (mit Ausnahmen, z. B. Topfkräuter, Zierpflanzen)

In der Tierhaltung

  • artgerechte, flächengebundene Haltung mit Auslauf und Einstreu
  • Weidegang für Pflanzenfresser
  • robuste Tiere aus ökologischer Herkunft
  • Bio-Futtermittel – idealerweise vom eigenen Betrieb

Die Anforderungen im Detail – Tierhaltung im Überblick

Sie möchten wissen, was genau für Ihre Tierart gilt? In unserem Katalog finden Sie die PDF-Dokumente zu den Anforderungen der EU-Bio-Verordnung für die jeweilige Haltungsform – klar, übersichtlich und jederzeit abrufbar:

Tipp: Ideal für Vorbereitung, Planung und Rückfragen im Kontrollprozess.

Welche Vorsorgemaßnahmen muss ein ökologischer Betrieb ergreifen um Kontamination mit unzulässigen Stoffen zu vermeiden?


Wie funktioniert die produktbezogene Umstellung von Tieren im Ökolandbau?


Wie funktioniert die 24-Monats-Umstellung von Tieren im Ökolandbau?


Wie funktioniert die Umstellung von Flächen im Ökolandbau?


Wie funktioniert die Bio-Kontrolle auf landwirtschaftlichen Betrieben?


Was ist vorgeschrieben?

Die EU-Bio-Verordnung (EG) Nr. 2018/848 gilt für reine Bio-Betriebe genauso wie für Unternehmen mit biologischem Teilsortiment. Sie legt verbindlich fest, wie Bio-Produkte verarbeitet, gekennzeichnet und kontrolliert werden müssen.
Im Kontrollverfahren prüfen wir, ob Ihr Unternehmen die folgenden Anforderungen erfüllt:

Einkauf & Wareneingang
  • Zukauf ausschließlich bei zertifizierten Bio-Lieferanten mit gültigem Nachweis
  • Eindeutige Kennzeichnung von Bio-Produkten auf Rechnungen und Lieferscheinen
  • Durchführung der Wareneingangskontrolle, inklusive Prüfung des Bio-Zertifikats des Lieferanten
Trennung & Vorsorge
  • Räumliche oder zeitliche Trennung von Bio- und konventionellen Produkten während Lagerung, Verarbeitung und Transport
  • Reinigung von Lager-, Produktions- und Transportbereichen bei gemischter Nutzung – inklusive Wirksamkeitskontrolle und Dokumentation
  • Vorsorgemaßnahmen gegen Kontaminationen und Vermischung an allen kritischen Prozessstufen
Dokumentation & Rückverfolgbarkeit
  • Lückenlose Aufzeichnungen zu Mengenflüssen, Rezepturen, Ein- und Ausgangsrechnungen, Produktionsschritten und Inventuren
  • Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit aller Bio-Produkte im gesamten Betrieb
Zutaten, Zusatzstoffe & Verarbeitung
  • Verwendung von Bio-Zutaten (mind. 95 % der Zutaten aus biologischem Anbau)
  • Nur zulässige konventionelle Zutaten, Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe laut Positivliste
  • Keine Gentechnik, keine Nanomaterialien, keine Ionenaustauscher
Kennzeichnung & Etikettierung

Korrekte Deklaration auf Etiketten und Begleitpapieren, z. B.:

  • Produktbezeichnung mit Bio-Hinweis
  • Codenummer der Kontrollstelle (z. B. DE-ÖKO-006)
  • EU-Bio-Logo bei vorverpackter Ware, inkl. Herkunftsangabe
  • ggf. Loskennzeichnung, Eigentümer, Transportunternehmen
  • 95-Prozent-Regel: Uneingeschränkte Bio-Auslobung bei mind. 95 % Bio-Zutaten

Kennzeichnung einzelner Zutaten möglich, wenn das Produkt überwiegend landwirtschaftliche Zutaten enthält

Wichtig: Eine ökologische Zutat darf nicht gemeinsam mit derselben nicht-ökologischen Zutat im Produkt vorkommen

Transport & Logistik
  • Verpackung und Transportmittel geeignet und sauber
  • Lose Transporte erlaubt, wenn direkt zwischen zertifizierten Unternehmen
  • Sammeltransporte möglich, z. B. Milch- oder Eierabholung, mit entsprechender Dokumentation
Import von Bio-Produkten
  • Einfuhr über zugelassene Importverfahren
  • Jede Sendung wird begleitet durch eine Kontrollbescheinigung (COI) über die EU-Datenbank TRACES.NT
Bio-Futtermittel (inkl. Heimtierfutter)
  • Nur zugelassene Rohstoffe und Verfahren
  • Klare Deklaration der Bio-Qualität auf dem Etikett
  • Einhaltung der spezifischen Anforderungen für Futtermittel gemäß EU-Bio-Verordnung

Tipp: Hier noch einmal die Anforderungen im Detail: 

Sie haben Sie noch Fragen?

Frau Birgit Albert

Bio im Einzelhandel – das gilt für Sie

Wer braucht ein Bio-Zertifikat

Einzelhandelsunternehmen, die ausschließlich vorverpackte Bio-Produkte an Endkund*innen verkaufen, sind grundsätzlich von der Kontrollpflicht befreit – solange sie:

  • keine Produkte selbst erzeugen oder aufbereiten
  • nicht an anderen Standorten lagern
  • keine Waren importieren
  • keine Bio-Tätigkeiten an Subunternehmen vergeben

Achtung bei unverpackter Ware:

Wenn lose Bio-Erzeugnisse (z. B. Obst oder Gemüse) verkauft werden, kann eine Ausnahme von der Zertifikatspflicht möglich sein – unter bestimmten Bedingungen laut Art. 35.8 der EU-Bio-Verordnung.

In Deutschland regelt das Ökolandbaugesetz vom 27.07.2021:
Einzelhändler*innen sind von der Zertifizierungspflicht befreit, wenn:

  • nicht mehr als 5.000 kg unverpackte Bio-Produkte pro Jahr verkauft werden
  • oder der Jahresumsatz mit unverpackten Bio-Produkten unter 20.000 € liegt

Anforderungen für Bio-zertifizierte Händler (Lagerung & Vermarktung)

Wenn Ihr Unternehmen unter die Kontrollpflicht fällt, gelten folgende Anforderungen der EU-Bio-Verordnung:

Wareneingangskontrolle
  • Bio-Produkte müssen beim Einkauf und bei der Anlieferung klar als ökologisch gekennzeichnet sein – auf Lieferscheinen, Rechnungen und Begleitpapieren
  • Die Wareneingangskontrolle ist zu dokumentieren, z. B. durch Handzeichen auf den Lieferdokumenten
  • Vor dem Einkauf muss ein gültiges Bio-Zertifikat jedes Lieferanten vorliegen
Etikettierung

Etiketten auf Bio-Produkten müssen folgende Angaben enthalten:

Verkehrsbezeichnung mit Bio-Hinweis

Name und Anschrift des Inverkehrbringers

Codenummer der Kontrollstelle (z. B. DE-ÖKO-006)

Aufzeichnungen & Mengenfluss

Es muss klar nachvollziehbar sein, woher Bio-Produkte kommen und wohin sie gehen

Bei der Kontrolle werden geprüft:

  • Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, Lieferscheine)
  • ggf. Artikelstatistiken und Inventurdaten
Lagerung
  • Ein eigenes Lager für Bio-Produkte ist nicht zwingend notwendig
  • Wir empfehlen, klare Trennung oder gekennzeichnete Bereiche im Lager für Bio-Produkte
  • Die Bio-Ware sollte jederzeit gut erkennbar sein – auch für betriebsfremde Personen
Lagerschutz & Schädlingsbekämpfung
  • Achten Sie auf rückstandsfreie Lagerbedingungen
  • Falls Dienstleister (z. B. Schädlingsbekämpfung) beauftragt werden, informieren Sie diese darüber, dass in Ihren Räumen Bio-Produkte gelagert werden

Sie haben Sie noch Fragen?

Zentrale

Anforderungen:

Grundsätze der Herstellung
  • Verarbeitet werden hauptsächlich Bio-zertifizierte Einzelkomponenten
  • Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe sind streng begrenzt und nur erlaubt, wenn technisch oder ernährungstechnisch notwendig
  • Keine Verwendung von Gentechnik, Nanomaterialien oder irreführenden Verfahren
  • Die Verarbeitung erfolgt sorgfältig und schonend, bevorzugt mit biologischen, mechanischen oder physikalischen Methoden
Anforderungen im Betrieb
  • Es gelten die Vorgaben aus Anhang II, Teil V der EU-Verordnung sowie übergeordnet Artikel 8, 9, 11 und 17
  • Nicht-bio-Rohstoffe dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie in der Positivliste (z. B. VO 2021/1165 Anhang III) aufgeführt sind
  • Herstellungsschritte sind räumlich oder zeitlich von nicht-biologischen Produktionen zu trennen
  • Kritische Kontrollpunkte müssen identifiziert, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Reinigungsprozesse dokumentiert und überprüft werden

Jeder Verarbeitungsschritt muss klar dokumentiert werden, inkl. Partienummern, Mengen und Zutaten

Dokumentation & Kontrolle
  • Vor Produktionsbeginn wird mit der Kontrollstelle eine Betriebsbeschreibung erstellt
  • Bei Kontrollen wird der Warenfluss nachvollzogen, z. B. durch:
    • Rezepturen
    • Eingangs-/Ausgangsrechnungen
    • Produktions- und Lageraufzeichnungen
    • Inventurliste

Eine Zusammenfassung von Wochen-/Monatsdaten kann die Kontrollzeit verkürzen.

Transport und Wareneingang
  • Bio-Ware muss in geeigneten, ggf. versiegelten Transportmitteln geliefert werden
  • Bei loser Ware müssen Begleitdokumente alle Pflichtangaben enthalten
  • Bei Zweifeln an der Bio-Qualität darf die Ware erst verwendet werden, wenn der Nachweis zweifelsfrei vorliegt

Kennzeichnung Futtermittel:

Nutztierfuttermittel
  • Bei über 95 % Bio-Trockenmasse: Bio-Hinweis in der Verkehrsbezeichnung + EU-Bio-Logo möglich
  • Bei unter 95 %: Hinweis wie „Verwendung gemäß EU-Bio-Verordnung erlaubt“
  • Pflichtangaben auf Etikett oder Begleitpapieren:
  • Produktbezeichnung mit Bio-Hinweis
  • Kontrollstellencode (z. B. DE-ÖKO-006)
  • Herkunftsangabe (EU/Nicht-EU etc.)
  • Zusammensetzung in Prozent nach Bio-, Umstellungs- und konventionellen Zutaten
Heimtierfuttermittel
  • Gleiche Grundsätze wie bei Lebensmitteln
  • Bei ≥95 % Bio-Anteil: Bio-Hinweis in Bezeichnung und Zutatenliste + EU-Bio-Logo
  • Unter 95 %: Bio-Hinweis nur in Zutatenliste erlaubt
  • Besondere Regeln für Fisch-/Wildanteil oder Spezialstoffe wie Taurin beachten (siehe VO 2023/121, VO 2023/2419)
Verwendung von Bio-Logos & Verbandszeichen
  • Das EU-Bio-Logo darf nur verwendet werden, wenn alle Kennzeichnungsvorgaben erfüllt sind
  • Im selben Sichtfeld: Kontrollstellencode + Herkunftsangabe
  • Die Verwendung von Verbandslogos (z. B. Bioland, Demeter, Naturland) erfordert einen Vertrag mit dem jeweiligen Verband
  • Verbandsnamen dürfen nicht als Bio-Hinweis verwendet werden, wenn das Produkt nicht gemäß Artikel 30(6) gekennzeichnet werden darf

Was ist vorgeschrieben?

Die EU-Bio-Verordnung gibt den Rahmen für eine nachhaltige, tiergerechte und umweltfreundliche Wirtschaftsweise vor.

Das bedeutet konkret: